§ 1 Name, Rechtsform und Sitz, Organe

(1) Die Stiftung führt den Namen
„Stiftung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Baden“.

(2) Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung kirchlichen Rechts in der Verwaltung der Evange­lisch-Lutherischen Kirche in Baden (ELKiB) mit dem Sitz in Freiburg und wird von die­ser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.

(3) Organe der Stiftung sind der Stiftungsbeirat und der Vorstand.


§ 2 Zweck der Stiftung

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung und Unterstützung kirchlicher Aufgaben. Dazu ge­hören unter anderem die Fortbildung von kirchlichen Mitarbeitern, die Finanzierung dia­konischer Aufgaben, die Förderung der Kirchenmusik und die Gewährung von Zuschüssen an die Gemeinden zur Sanierung kirchlicher Gebäude insbesondere, wenn sie unter Denkmalschutz stehen, und andere Maßnahmen, die zur Verwirklichung des Stiftungszwecks geeignet sind.

(2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs.1 S.2A0.

(4) Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke aus den Erträgen des Stiftungsvermögens sowie aus den zur Erfüllung der Stiftungszwecke bestimmten Zuwendungen dritter Personen.

(5) Die Destinatäre der Stiftung haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Stif­tungsvermögen.


§ 3 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen beträgt 35.000 €. Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen anzunehmen.

(2) Das Stiftungsvermögen ist nach Abzug von Vermächtnissen im Erbanfall und Erfüllung von Auflagen in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen.

(3) Anträge auf Verwendung von Vermögen und Erträgen sind an den Vorstand zu richten. Der Beirat entscheidet über Zuweisungen aus dem Stiftungsvermögen.

(4) Freie Rücklagen dürfen nach Maßgabe der Vorschriften der Abgabeordnung gebildet werden.


§ 4 Stiftungsbeirat

(1) Der Stiftungsbeirat besteht nach Beschluss der Synode der ELKiB aus mindestens drei und höchstens sechs Mitgliedern.

(2) Geborenes Mitglied des Stiftungsbeirats ist der Superintendent der ELKiB.

(3) Die übrigen Mitglieder des Stiftungsbeirats werden von der Synode der ELKiB auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder sollen möglichst Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Auf­gaben der Stiftung haben. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverstän­dig sein. Eine Abberufung von Beiratsmitgliedern ist nur aus wichtigem Grunde zulässig.

(4) Ein Stifter der einen Betrag von mindestens 20.000,- € in die Stiftung einbringt, hat das Recht, einen Vertreter seines Vertrauens als beratendes Mitglied in den Beirat zu entsenden.

(5) Der Stiftungsbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Superintendent kann nicht Vorsitzender oder Stellvertreter sein. Der Vorsitzende beruft den Stiftungsbeirat ein und leitet die Sitzungen. Der Stiftungs­beirat hat mindestens einmal jährlich zusammen zutreten.

(6) Der Stiftungsbeirat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden anwesend ist. Der Stiftungsbeirat kann Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren oder per E-Mail fassen, wenn kein Mitglied widerspricht. Hieran müssen sich mindestens die Hälfte der Mitglieder und der Vorsitzende beteiligen.

(7) Die Beschlüsse des Stiftungsbeirats werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(8) Die Beschlüsse des Stiftungsbeirats sind in einem Protokoll nieder zulegen, das vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist. Die Protokolle sind vom Träger der Stiftung für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren.

(9) Die Mitglieder des Stiftungsbeirats sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen und nachgewiesenen Auslagen.

(10) Bei Ausfall eines der Mitglieder des Stiftungsbeirats wählt der Synodalausschuss einen Nachfolger für die Amtszeit bis zur nächsten Synode.


§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei natürlichen Personen, die beide vom Synodalausschuss der ELKiB für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Wiederwahl ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied muss in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein. Eine Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist nur aus wichtigem Grunde zulässig.

(2) Beide Vorstandsmitglieder verwalten das Stiftungsvermögen gemeinsam und unabhängig vom Stiftungsträger entsprechend der vom Stiftungsbeirat erlassenen Geschäftsordnung. Sie erhalten gemeinsam Vollmacht über das der Stiftung zuzurechnende Vermögen.

(3) Der Vorstand führt selbstverantwortlich die laufenden Geschäfte der Stiftung.

(4) Der Vorstand hat zu Beginn eines Geschäftsjahres dem Stiftungsbeirat einen detaillierten Wirtschaftsplan vor zulegen. Der Wirtschaftsplan soll auf der Grundlage der voraussichtlichen Erträge des Stiftungsvermögens die beabsichtigte Verwendung der Erträge darlegen.

(5) Bei Ausfall eines Vorstandsmitglieds bestellt der Beirat ein kommissarisches Vorstands­mitglied bis der Synodalausschuss einen Nachfolger bestellt hat, für den damit eine neue Amtszeit beginnt.

(6) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf den Ersatz der entstandenen und nachgewiesenen Auslagen und Aufwendungen.


§ 6 Verwaltung des Stiftungsvermögens

(1) Der Träger der Stiftung ist verpflichtet, das Stiftungsvermögen getrennt von seinem übrigen Vermögen zu halten. Der Vorstand entscheidet in Abstimmung mit dem Stif­tungsbeirat über die Verwendung der Stiftungsmittel.

(2) Zum Stiftungsvermögen gehören auch die vom Stiftungsträger mit Mitteln des Stiftungs­vermögens erworbenen Gegenstände und Surrogate.

(3) Die Erträge des Stiftungsvermögens sind ausschließlich zur Förderung der Stiftungs­zwecke zu verwenden.

(4) Der Träger der Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen Dritter anzunehmen und dem Stif­tungsvermögen zuzuführen, wenn diese den Zwecken der Stiftung dienen.

(5) Das Geschäftsjahr der Stiftung entspricht dem Kalenderjahr.

(6) Nach Ende eines jeden Kalenderjahres hat der Vorstand eine Aufstellung des vorhandener Vermögens sowie eine Aufstellung der eingenommenen und der verwendeten Mittel zu erstellen, die von einem sachkundigen Prüfer zu prüfen sind.


§ 7 Satzungsänderung

(1) Satzungsänderungen kann die Synode nur auf Vorschlag des Stiftungsbeirats beschließen.

(2) Sofern Satzungsänderungen die Gemeinnützigkeit berühren, dürfen sie erst nach Vorlage einer Unbedenklichkeitserklärung des zuständigen Finanzamts gefasst werden.

(3) Wird die Erfüllung des Satzungszweckes unmöglich oder erscheint sie wegen wesentlich veränderter Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so können Synode und Beirat in gemeinsa­mer Sitzung der Stiftung einen neuen Zweck geben.


§ 8 Vermögensanfall, Zweckbindung

(1) Die Aufhebung der Stiftung bedarf eines einstimmigen Beschlusses des Beirats und der schriftlichen Zustimmung des Stiftungsträgers aufgrund eines Beschlusses der Synode.

(2) Eine Aufhebung der Stiftung durch den Stiftungsträger kann nur beantragt werden, wenn der Stiftungszweck erfüllt ist oder seine weitere Verfolgung durch die Stiftung unsinnig erscheint.

(3) Bei Beendigung/Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen der Stiftung an die Evangelisch-Lutherische Kirche in Baden, die es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


(Von der Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Baden auf der Synodaltagung am 19.11.2005 beschlossen, geändert aufgrund Synodalbeschluss am 15.11.2014 und am 13.11.2021)

Karlsruhe, im Dezember 2021
gez. Pfarrer Christian Bereuther
- Superintendent -